Wer muss den Teppichboden beziehungsweise Bodenbelag erneuern?

2022-12-08 11:59:27 By : Ms. Tracy Zhang

Ob Teppichboden oder andere Bodenbeläge: sind sie neu, bieten sie einen schönen Anblick und verleihen jedem Raum eine angenehme Atmosphäre. Im Laufe der Jahre jedoch wird ein Bodenbelag aufgrund der Beanspruchung immer schäbiger und unansehnlicher, so dass man als Mieter gerne einen neuen hätte. Prinzipiell kein Problem, jedoch stellt sich die Frage, wer den Teppichboden beziehungsweise Bodenbelag erneuern muss. Der Mieter oder der Vermieter?

Wann muss ein Vermieter einen neuen Teppichboden bezahlen?

Hat ein Vermieter die Wohnung mit einem Teppichboden ausgestattet, so hat er seinen zu ersetzen, wenn er verschlissen beziehungsweise schäbig ist. Dieser Anspruch des Mieters ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB, gemäß welchem ein Vermieter in der Verpflichtung steht, die Mietsache in einem derartigen Zustand zu halten, dass ein vertragsmäßiger Gebrauch möglich ist. Manche Vermieter versuchen, die Kosten für einen neuen Bodenbelag auf den Mieter abzuwälzen, indem sie die Verlegung als Schönheitsreparatur deklarieren. Dies ist nicht korrekt! Neue Fußbodenbeläge zählen nicht zu Schönheitsreparaturen! Der Austausch eines Teppichbodens, Laminats oder PVC-Belags stellt keine Schönheitsreparatur im Sinne des Mietrechts dar. Derartige Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam.

Zu beachten ist, dass derartige Regelungen nur in jenen Fällen zutreffen, in denen die Wohnung mit einem Teppichboden ausgestattet ist.

Wann muss ein Mieter einen neuen Teppichboden bezahlen?

Hat sich ein Mieter eigenhändig einen Teppichboden verlegt, so hat er die Kosten hierfür zu tragen. Dasselbe gilt, wenn er diesen Teppichboden erneuert haben möchte: da es sich bei betreffendem Bodenbelag um seinen eigenen handelt, gibt es im Mietrecht keinerlei Rechtsgrundlage, warum eine andere Person außer dem Eigentümer selbst für eine Erneuerung finanziell einstehen sollte. Also muss auch der Vermieter keinerlei Kosten hierfür übernehmen.

Wenn ein Mieter einen Teppichboden über die Maßen beansprucht, so hat er ebenfalls die Kosten für einen Austausch zu übernehmen. Als vertragswidrig wird eine Nutzung beispielsweise dann angesehen, wenn er extrem verschmutzt, befleckt oder beschädigt ist, also Gebrauchsspuren aufweist, die weit über die normalen Abnutzungserscheinungen hinaus gehen. Auch, wenn Bodenbeläge stark durch Tiere zerkratzt oder durch Ausscheidungen beschädigt sind, ist dies eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache. All dies wird rechtlich als eine Verletzung des Eigentums des Vermieters angesehen, für welche ihm Schadenersatz zusteht [AG Böblingen, 30.06.1997, 2 C 3212/96]. In welcher Höhe dieser ausfällt, ist individuell zu klären. Zu dessen Berechnung werden verschieden Kriterien herangezogen, wie Alter des Bodenbelags sowie Ausmaß und Schwere der Beschädigung. Ist ein Teppichboden bereits sehr alt, so wird der betreffende Mieter meistens nicht zu Schadenersatzleistungen verpflichtet. In der Regel wird von einer Lebensdauer von 10 Jahren für einen Teppichboden in Wohnräumen ausgegangen. Unter diesem Aspekt wird der Mieter meistens seitens der Rechtsprechung nur zu einer teilweisen Übernahme der entstandene Kosten verpflichtet. Sollte der betreffende Bodenbelag jedoch noch älter sein, ist es durchaus möglich, dass der Mieter keinen Schadensersatz zu leisten hat.

Zu beachten ist, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, eine Sachbeschädigung des Bodens zu beweisen. Auch hierbei spielt die vertragsmäßige Nutzung eine Rolle: gestattet er Tierhaltung, sind ein paar Kratzer von Hundepfoten keine übermäßige Nutzung der Mietsache. Eine Sachbeschädigung ist somit nicht gegeben. Brandflecken von Zigaretten, heruntergefallenen Bügeleisen, Rotwein- oder Kaffeeflecken, Löcher im Teppichboden etc. sind nicht als eine normale Nutzung anzusehen.

Was hat ein Mieter beim Teppichboden Verlegen zu beachten?

Generell ist es sinnvoll, sich vor dem Verlegen von Teppichböden, Laminat oder anderen Bodenbelägen die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Für Beläge, die selbst verlegt worden sind, ist der Mieter in der Rückbaupflicht. Gemäß dieser muss er derartige Bodenbeläge wieder entfernen, wenn er auszieht.

Wenn der Teppichboden, der sich in der Wohnung befindet, vom Vermieter verlegt worden ist und der Mieter wünscht sich einen neuen, so darf er den alten nicht ohne weiteres entfernen. Hierfür ist ebenfalls die Erlaubnis des Vermieters notwendig. Zu beachten ist, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten für einen neuen Bodenbelag zu übernehmen, wenn der alte sich noch in einem einwandfreien Zustand befunden hat. Gibt er also die Erlaubnis zur Verlegung, so hat der Mieter die Kosten selbst zu tragen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist er dennoch nicht dazu berechtigt, die Wohnung ohne einen Teppichboden zu hinterlassen, da dieser ein Bestandteil der Mietsache ist. In der Regel wird dies im Mietvertrag festgehalten.

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